Satzung der Seeoner Frauen e.V.
(1) Der Verein führt den Namen „Seeoner Frauen“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Seeon.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
(1) Der Verein ist ein Zusammenschluss von Frauen, die einzeln und in Gemeinschaft Verantwortung in Familie, Beruf und Gesellschaft übernehmen wollen. Er setzt sich für die Gleichberechtigung von Frauen und Männern, den Schutz von Ehe und Familie, Jugend- und Altenhilfe, die örtliche Wohlfahrt, Volks- und Berufsbildung, Kunst und Kultur sowie die Heimatpflege ein.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Seeon-Seebruck, die es für den Sozialfonds der Gemeinde verwenden soll.
(7) Jeder Beschluss über eine Änderung des § 2 dieser Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. Ergeben sich hierbei Zweifel am Fortbestand der Gemeinnützigkeit, bedarf die entsprechende Änderung der Satzung der erneuten Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige Frau werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennt. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag ist schriftlich, per E-Mail oder über ein vom Verein auf dessen Homepage angebotenes Online-Formular zu stellen und soll den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Zugleich soll eine Lastschriftermächtigung zum Einzug des Mitgliedsbeitrags erteilt werden.
(2) Männer können Fördermitglied des Vereins werden. Fördermitglieder haben kein (aktives und passives) Wahl-, Stimm-, Rede- und Antragsrecht.
(1) Die Mitgliedschaft endet
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederlist gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung der zweiten Mahnung drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekanntzugeben. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung Die Berufung muss innerhalb eine Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt worden, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Legt das Mitglied keine Berufung ein oder versäumt es die Berufungsfrist, gilt die Mitgliedschaft ab dem Ablauf der Berufungsfrist als beendet.
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Beiträge der Fördermitglieder können von denen der ordentlichen Mitglieder abweichen. Die Höhe der Jahresbeiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(2) Eine Erhöhung ist nur mit Wirkung ab dem nächsten Kalenderjahr zulässig; die Kündigungsfrist des § 4 endet in diesem Fall frühestens einen Monat nach der Beschlussfassung über die Erhöhung.
Organe des Vereins sind
(1) Der Vorstand besteht aus fünf Frauen in folgenden Positionen:
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam, darunter jedenfalls die Vorsitzende oder die stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt die nächste Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer der Ausgeschiedenen.
(2) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Mitglieder. Die Vereinigung mehrere Vorstandsämter auf eine Person ist unzulässig. Die Wahl erfolgt in der Regel in offener Abstimmung; auf Verlangen wenigstens eines anwesenden stimmberechtigten Mitglieds ist sie jedoch geheim durchzuführen.
(3) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält (absolute Mehrheit). Hat im ersten Wahlgang keine der Kandidatinnen diese Mehrheit erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidatinnen statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreich haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Zur Wahrnehmung organisatorischer Aufgaben kann der Vorstand einen Helferkreis einrichten. Die Helferinnen werden vom Vorstand für die Dauer seiner Amtszeit ernannt. Der Helferkreis kann im Laufe der Amtszeit stets erweitert werden; auch die Abberufung einzelner Helferinnen ist zulässig. Die Aufgabe der Helferinnen ist insbesondere die Wahrung des Kontakts zu den Mitgliedern und die Beratung und Unterstützung des Vorstands.
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüferinnen. Die Wahl erfolgt gemeinsam und in offener Abstimmung. Gewählt sind die beiden Kandidatinnen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen (relative Mehrheit). Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. § 9 Abs. 1 gilt für die Kassenprüferinnen entsprechend.
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
(3) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
(1) Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr, möglichst in der ersten Jahreshälfte, stattfinden. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Seeon-Seebruck und im Trostberger Tagblatt. Die Frist beginnt mit dem Tag des Erscheinens der Veröffentlichung.
(3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen; ausgenommen sind Anträge auf Satzungsänderung und Veränderung des Mitgliedsbeitrags; sie sind in die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung aufzunehmen.
(1) Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von der stellvertretenen Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Für die Durchführung von Wahlen soll die Versammlung die Versammlungsleitung einer Wahlleiterin oder einem Wahlleiter übertragen. Die Protokollführerin oder der Protokollführer wird von der Versammlungsleiterin bestimmt. Wahlleiterin oder Wahlleiter sowie Protokollführerin oder Protokollführer können auch Nichtmitglieder sein.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleiterin. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Für Wahlen gilt § 9 Abs. 2 und 3.
(3) Die Mitgliederversammlung findet in der Regel öffentlich statt. Die Versammlungsleiterin kann Gästen das Wort erteilen. Sie kann auch einzelne Gäste von der Versammlung ausschließen. Die Versammlung kann beschließen, die Öffentlichkeit insgesamt von der Versammlung auszuschließen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(5) Die Mitgliederversammlung beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Dies gilt auch für Änderungen dieser Satzung. Zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(6) Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats nach der Versammlung gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Auszählung der Stimmen erfolgt nach Ablauf der Frist durch die Versammlungsleiterin und die Protokollführerin oder den Protokollführer. Das Abstimmungsergebnis ist im Amtsblatt der Gemeinde Seeon-Seebruck bekannt zu machen.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das von der jeweiligen Versammlungsleiterin, ggf. der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Personen der Versammlungsleiterin, ggf. der Wahlleiterin oder des Wahlleiters und der Protokollführerin oder des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. Beim Verfahren nach Abs. 6 ist das Protokoll nach Auszählung der schriftlichen Stimmen zu ergänzen.
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung mit der in § 14 Abs. 5 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorsitzende und die Schatzmeisterin gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(1) Die Gründung des Vereins erfolgt im Umlaufverfahren. Dabei wird das Gründungsprotokoll mit dieser Satzung von jedem Gründungsmitglied einzeln unterzeichnet und an das nächste Gründungsmitglied weitergereicht. Das erstunterzeichnende Mitglied übernimmt hierbei die Aufgaben der Versammlungsleiterin als Leiterin des Umlaufverfahrens. Sie bestimmt die Protokollführerin oder den Protokollführer. Mit der Rückgabe des von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichneten Gründungsprotokolls an die Versammlungsleiterin ist die Gründung des Vereins erfolgt. Die Versammlungsleiterin teilt den Zeitpunkt der Gründung den Gründungsmitgliedern unverzüglich formlos mit. Bis zur gültigen Wahl des ersten Vorstands (Gründungsvorstand) nimmt sie die Aufgaben des Vorstands kommissarisch wahr.
(2) Die Wahl des ersten Vorstands erfolgt im Abwesenheitsverfahren nach § 5 Abs. 3 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.05.2020. Die Versammlungsleiterin bestimmt eine angemessene Frist binnen derer die Mitglieder an der Wahl des Vorstands mitwirken können. Sie teilt diese Frist zugleich mit der Mitteilung des Zeitpunktes der Gründung mit; zwischen der Mitteilung und dem Ablauf der Frist müssen wenigstens 48 Stunden liegen. Die Wahl erfolgt abweichend von § 9 Abs. 2 schriftlich und für alle Vorstandsämter gemeinsam. Die Stimmabgabe erfolgt durch Übergabe eines Stimmzettels an die Versammlungsleiterin oder die Protokollführerin oder den Protokollführer innerhalb der Frist; die Frist endet vorzeitig, wenn alle Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben. Gewählt ist abweichend von § 9 Abs. 3, wer die meisten Stimmen auf sich vereint (relative Mehrheit); bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Auszählung für die einzelnen Vorstandsämter erfolgt in der Reihenfolge, in der sie in § 7 Abs. 1 aufgeführt sind. Mitglieder, die hiernach bereits in ein Vorstandsamt gewählt wurden, können in ein weiteres Vorstandsamt nicht mehr gewählt werden; die auf sie bei den weiteren Vorstandsämtern entfallenden Stimmen sind als ungültig zu behandeln. Die Wahl ist gültig, wenn innerhalb der Frist mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme abgeben haben.
(3) Die Wahl der ersten Kassenprüferinnen erfolgt auf der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Dauer der Amtszeit dieser Kassenprüferinnen bestimmt sich nach der dann noch verbleibenden Amtszeit des ersten Vorstands.
Die vorstehende Satzung wurde im Umlaufverfahren nach § 16 Abs. 1 am 12.12.2020 errichtet. Sie tritt sofort in Kraft. Soweit es der Eintragung in das Vereinsregister bedarf, tritt sie mit der Eintragung in Kraft.
